Impressum

 CLUBORDNUNG des TC-POKORNY  

(gültig für den Ganzjahresbetrieb)

Die Tennisanlage des TC-POKORNY dient der Erholung, der Freizeitgestaltung, der Förderung der Gesundheit und der sportlichen Betätigung der Clubmitglieder und Gäste. Mit der Clubmitgliedschaft und dem Besuch als Gast anerkennen Sie die nachfolgende Hausordnung und die Clubregeln. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TC-POKORNY zu Kunden (Tennisspieler).
Der Anlagenbetreiber ermöglicht den Clubmitgliedern und Gästen die gesamte Außenanlage, die Festbau-Freiluft-Halle und das Clubhaus auf eigene Gefahr zu benützen.
Das Betreten und Bespielen der Tennisplätze ist nur mit für Sandplätze geeigneten Tennisschuhen erlaubt. Weiters ist für das Spielen das Tragen einer geeigneten Tennisbekleidung erforderlich. Generell wird auf ein ordentliches äußeres Erscheinungsbild Wert gelegt.
 Über die Bespielbarkeit der Tennisplätze entscheidet der Anlagenbetreiber.
Im Interesse aller Beteiligten haben sich die Spieler auf den Plätzen so zu verhalten, dass der Spielbetrieb auf den Nachbarplätzen nicht beeinträchtigt wird.
 Nach Beendigung des Spieles (5 Minuten vor der vollen Stunde) muss der Platz mit den vorhandenen Abziehnetzen abgezogen werden. Der Belag wird so immer wieder geglättet und eine bessere Platzqualität und damit ein höherer Spielkomfort gewährleistet. Die Abzugsarbeiten müssen zeitlich so eingeplant werden, dass nachfolgende Spieler in ihrer Spielzeit nicht beeinträchtigt werden. Die Matten sind nach dem Abziehen ordnungsgemäß zu verwahren.
Die Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern beschränkt sich auf die Dauer der Trainingseinheit (bei Feriencamps je nach Programm inklusive ausgeschriebener Betreuungszeiten). Außerhalb der Trainingszeiten wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten müssen deshalb dafür Sorge tragen, ihr(e) Kind(er) pünktlich zu uns zu bringen und nach dem Training auch pünktlich wieder in Empfang zu nehmen. Informieren Sie Ihre Kinder, dass sie den Trainingsbereich nicht verlassen dürfen und den Anweisungen des Trainers Folge leisten müssen. Wir übernehmen keine Haftung, wenn ein Kind den Trainingsbereich (Tennisplatz/Tennishalle) verlässt.
Sämtliche Preise sind freibleibend, unverbindlich und jederzeit abänderbar. Die Preisliste gilt jeweils bis zum Erscheinen der neuen Preisliste.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen, dass wir keine Zahlung per Kredit- oder Bankomatkarte akzeptieren.
Im Falle einer Stornierung gelten die allgemeinen Stornobedingungen des TC-POKORNY. 
Bei Stornierung von weniger als 24 Stunden vor der gebuchten Einheit (Tennisstunde) werden 100 % des Preises verrechnet.
Bei Stornierung von 1 bis 3 Tage(n) vor der gebuchten Einheit (Tennisstunde) werden 50% des Preises verrechnet.
Bis 3 Tage vor gebuchten Einheit (Tennisstunde) ist eine kostenfrei Stornierung möglich.
Stornobedingung bei Kinder und Jugendkursen: Bei Stornierung von weniger als 7 Tagen  vor der gebuchten Einheit (Tennisstunde) werden 100 % des Preises verrechnet.

Spieler/innen die an einem Training oder einer Dienstleistung in einer Gruppe teilnehmen (2 oder mehr Personen) können von ihnen versäumte Stunden weder zu einem anderen Termin kostenlos nachholen, noch erhalten sie nachträglich eine Teilrückerstattung des Kaufpreises oder eine Gutschrift eines Teilbetrages, wenn die von ihnen versäumte Unterrichtsstunde(n) mit anderen Spieler/innen der Trainingsgruppe abgehalten wurde. Dies gilt auch wenn der einzelne Kunde 24 Stunden oder früher absagt. Sollten alle Mitglieder der Trainingsgruppe 24 Stunden vor Beginn geschlossen absagen, dann ist eine kostenlose Verschiebung der abgesagten Trainingseinheit möglich.

Bei längerem Ausfall eines Kunden ( ab 4 Wochen) auf Grund einer Verletzung, Krankheit etc. kann gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Vereinbarung getroffen werden, um die bereits bezahlten und nicht konsumierten Trainingseinheiten gut zu schreiben.

Meisterschaften und Veranstaltungen werden gesondert behandelt.
Mit Ausnahme der Terrasse herrscht auf der gesamten Tennisanlage (auf den Tennisplätzen ebenso wie im Clubhaus) strenges Rauchverbot.
Die geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
Hunde und andere Tiere müssen im Club ausnahmslos an die Leine genommen werden.
Fahrräder und Roller sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen im Parkplatzbereich abzustellen. Das Abstellen im Clubhausbereich ist nicht gestattet.
Haftungsausschluss: Der TC-POKORNY übernimmt keine Haftung für jede Art von Verletzungen, Sachbeschädigungen oder Diebstahl auf der gesamten Tennisanlage des TC-POKORNY.
Eltern haften für ihre Kinder auf der gesamten Tennisanlage des TC-POKORNY. 

OFFENLEGUNG gemäß § 5 E-Commerce Gesetz

Verein:  TENNIS-CLUB POKORNY

1140 Wien, Mauerbachstrasse 75

Tel: +43-(0)1 979 22 44

Mobil: +43-0676 676 22 44

E-Mail: tennis@tennis-pokorny.at

Eingetragen bei der Landespolizeidirektion Wien ZVR-Zahl  536120671

Bankverbindung: Raiffeisen: IBAN: AT83 3200 0002 1136 5178      BIC:  RLNWATWW

Obmann des Vereins TC-POKORNY :  Dr. Bernhard Klemen

Finanzreferent des Vereins TC-POKORNY:  Dr. Patricia Klemen-Pokorny 

Schriftführer des Vereins TC-POKORNY: Robert Zalewski

STATUTEN

des Vereines

„Tennisclub Pokorny“

(ZVR-Nummer: 536120671)

 

1.                 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

Der Verein (ZVR-Nummer: 536120671) führt den Namen „Tennisclub Pokorny“ (weiterhin kurz Verein genannt) und hat seinen Sitz in 1140 Wien, Mauerbachstraße 75. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.                 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,  verwirklicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung.  Der Verein ist für die Allgemeinheit offen, speziell Kinder und Jugendliche  werden dem Sport zugeführt und gefördert. Zwecks des Vereins ist auch die Pflege sportlicher Beziehungen mit anderen Vereinen, sowie in diesem Zusammenhang insbesondere die Förderung des österreichischen Tennisnachwuchses. Die Tennisanlage wird für diese Zwecke vom Verein betrieben.

3.                 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1              Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
·     Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb der Sportstätte;

·     regelmäßige Veranstaltung und Abhaltung von Veranstaltungen und Tenniskursen (insbesondere Kindertenniskursen zur Jugendförderung), Trainingseinheiten, Jugend- und Wettkampfcamps, Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften, Saisonstunden, Bonusblocks (variabler 10er Block), Gästestunden und dergleichen;

·     Veranstaltung von Vorträgen und Lehrgängen;

·     Abhaltung von Sportfesten;

·     Beratung von Mitgliedern

3.2              Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
·     Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen;

·     Erteilung von Unterrichtstunden sowie Abhaltung von Veranstaltungen und Tenniskursen (insbesondere Kindertenniskursen zur Jugendförderung), Trainingseinheiten, Jugend- und Wettkampfcamps, Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften, Saisonstunden, Bonusblocks (variabler 10er Block), Gästestunden und dergleichen sowie Abhaltung von Sportfesten;

·     Veranstaltung von Vorträgen und Lehrgängen;

·     Abhaltung von Seminaren und Diskussionsforen;

·     Sponsoring sowie Geld- und Sachspenden;

·     Förderungsmittel nach dem Landessportgesetz;

·     Subventionen.

4.                 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sei.

4.1              Ordentliche Mitglieder des Vereins sind jene, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.2              Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

4.3              Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

4.4              Unterstützende Mitglieder sind Personen oder Personengruppen, welche nicht unter die Punkte 4.1 bis  4.3 fallen, die aber aufgrund einer angenommenen Beitrittserklärung das Recht erworben haben, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. In besonders begründeten Fällen bleibt es dem Vorstand vorbehalten, auch die Teilnahme an Mannschaftsbewerben des Wiener Tennisverbandes zuzulassen. Unterstützende Mitglieder sind auch die Saison-Mitglieder der Tennisanlage, die diesen Status für jeweils eine Saison durch eine entsprechende Beitrittserklärung und Zahlung eines Saisonbeitrages erworben haben.

5.                 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1              Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. 

 

6.                 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1              Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2              Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende einer Saison zulässig und muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3              Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4              Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften  oder anstößigen Verhaltens innerhalb des Vereins verfügt werden.
6.5              Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung  über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7.                 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1              Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. an der Vollversammlung teilzunehmen Das Stimmrecht in der Mitglieder- versammlung  sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2              Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3              Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung  verlangen.
7.4              Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.  Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung  beschlossenen Höhe verpflichtet.
8.                 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht    (§ 15).

 

9.                 Mitgliederversammlung

9.1              Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
9.2              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
·       auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung;

·       auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller         stimmberechtigten Mitglieder;

·       auf Verlangen des Rechnungsprüfers.

9.3              Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
9.4              Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5              Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht sämtlichen Mitglieder erst ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr zu. Stimmberechtigt sind dabei nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
9.6              Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die gemäß den Statuten einer qualifizierten Mehrheit bedürfen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden, bedürfen generell mindestens einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; Statutenänderungen in Bezug auf Bestimmungen, die höhere Beschlussmehrheiten als drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen vorsehen, bedürfen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beschlussmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen – eine Änderung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls 90%.
9.7              Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan.
10.              Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

·       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich der Vermögensübersicht;

·       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers;

·       Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

·       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

·       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

·       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11.              Vorstand

11.1           Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Obmann, einem Schriftführer und einem Finanzreferenten.
11.2           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
11.3           Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4           Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren.
11.5           Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer mindestens einmal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder in dessen Verhinderung der Schriftführer.
11.6           Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit nach Ablauf einer 10-minütigen Wartezeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder gegeben.
12.              Aufgaben des Vorstands
12.1           Das Leitungsorgan hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
12.2           Zur Regelung der inneren Organisation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statutes eine Geschäftsordnung beschlossen.
12.3           Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
·                   Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Rechnungswesens;
·                   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
·                   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
·                   Ablauf des geregelten Vereinsbetriebes;
·                   Organisation von Veranstaltungen;
·                   Einberufung der Mitgliederversammlung;
·                   Bericht über finanzielle Gebarung.
13.              Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1           Der Vorstand ist verpflichtet bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes anzuwenden.
13.2           Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfalle wird der Obmann durch den Schriftführer bzw. dem Finanzreferenten nach außen, gegenüber Behörden und Dritten vertreten. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.
13.3           Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitglieder- versammlung und des Vorstandes.
13.4           Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich.
14.              Rechnungsprüfer

14.1           Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
14.2           Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den das Leitungsorgan erhält.
15.              Schiedsgericht

15.1           Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
15.2           Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3           Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.  Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
15.4           Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§8 Vereinsgesetz 2002)
15.5           Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
16.              Auflösung des Vereines

16.1           Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2           Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
16.3           Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem Wiener Tennisverband zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.